Außenbereich §35 BauGB
Außenbereich
Als Außenbereich wird im Baurecht der Bereich bezeichnet, der außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Der Außenbereich ist üblicherweise unbeplant, also ohne Bebauungsplan. Gelegentlich erstrecken sich jedoch Bebauungspläne auf den Außenbereich, treffen also Festsetzungen, was dort genau zulässig ist (z.B. nur Fläche für die Landwirtschaft). Ansonsten richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 35 BauGB. Der hat einen ungewöhnlichen und für Nichtbaurechtler schwer nachvollziehbaren Aufbau:In Absatz 1 werden so genannte Privilegierte Vorhaben aufgeführt, als Beispiel wiederum Landwirtschaft (aber auch Kernkraftwerke), auf die - unbeachtet weiterer gesetzlicher Vorschriften - planungsrechtlich Genehmigungsanspruch besteht.
In Absatz 2 steht, dass sonstige Vorhaben im Einzelfall auch zulässig sind, wenn sie erschlossen wären und "öffentliche Belange" nicht entgegenstehen.
In Absatz 3 sind diese Belange aufgeführt, z.B entgegenstehende Planungen (z.B. Flächennutzungsplan, Landschaftsplan jeweils durch ihre Inhalte), aber auch allgemeine Aspekte wie Umweltbelange etc.
Absatz 4 nennt sogenannte "begünstigte Vorhaben", diese sind auch zulässig, wenn Belange entgegenstehen. Diese begünstigten Vorhaben sind überwiegend Bestandsumnutzungen- oder geringfügige Erweiterungen genehmigter Althöfe, sonstiger Bestandsgebäude oder kulturhistorisch wertvoller Gebäude. Hierfür gelten jeweils recht komplizierte weitere Bedingungen.
Alle nicht privilegierten Vorhaben, also sonstige (Absatz 2) und begünstigte (Absatz 4) sind durch die Obere Bauaufsicht zustimmungspflichtig. Hierdurch sind Genehmigungsverfahren oft unerträglich langwierig!
Absatz 5 hält lediglich zu einem sparsamen Umgang mit dem Außenbereich und mit dem Boden an. Neu ist eine Rückbauverpflichtung bei Antragstellung für ein Vorhaben.
Absatz 6 gibt der Kommune die Möglichkeit für eine Streusiedlung (z.B. einige Höfe mit mehreren sonstigen Wohnhäusern) eine Außenbereichssatzung aufzustellen, die in geringem Maße Baurecht begründen bzw. klar steuern kann.Bei Vorhaben im Außenbereich gilt also: Eine Vorabstimmung mit der Bauaufsicht, ggf. mit dem zuständigen Planungsamt bzw. der „Unteren Landschafts-/Naturschutzbehörde“ ist angezeigt.
Oftmals bestehen Auslegungsspielräume seitens der Behörden in Bezug auf §35, insofern lohnt sich der Versuch Kompromisslösungen mit den Behörden auszuhandeln.
<a href="http://www.hotel-berlin-mitte.org">Hotel Berlin Mitte</a>
<a href="http://www.immobilien-verwaltung-berlin.de">Hausverwaltung Berlin</a>
<a href="http://www.klinik-nikolassee.de">Akutklinik Berlin</a>