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MIETER ZUR DULDUNG VON BREITBANDKABELANSCHLUSS ve

Breitbandkabel

In seinem Urteil (Az. VIII ZR 253/04) vom 20. Juli 2005 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mieter die Installation von Breitbandkabelanschlüssen in ihrer Wohnung nicht verhindern können, weil der Kabelanschluss eine "Verbesserung der Mietsache" im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstelle und die Vermietbarkeit der so ausgestatteten Wohnung verbessere. Der BGH begründete seine Entscheidung weiterhin damit, dass das Kabel ein reichhaltiges Angebot an in- und ausländischen Fernseh- und Radioprogrammen in analoger und digitaler Form vorhalte. Auch die im konkreten Fall geplante Rückkanalfähigkeit sei - so der BGH - rechtlich als "Wohnwertverbesserung" zu werten und stelle keine "Luxusmodernisierung" dar.

Auch im Empfangsbereich des DVB-T stellt der Anschluss der Wohnung an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz eine Modernisierung dar.

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