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NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG BEI VERSPÄTETER SCHLÜSSELRÜ

Nutzungsentschädigung

Ein Vermieter ist verpflichtet, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses um die Rückgabe sämtlicher Schlüssel zum Mietobjekt zu bemühen. Sofern er sich monatelang nicht darum bemüht die Schlüssel zu erhalten, um sich Zugang zu dem Objekt zu verschaffen, steht ihm kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB zu.

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